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medienpoint schneider

Inh. Jacqueline Schneider

88131 Lindau/Bodolz



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bild- und fotomaterial

Jacqueline Schneider und www.fotolia.de


 


haftungsausschluss

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Quelle: eRecht24.de - Internetrecht von Rechtsanwalt Sören Siebert


rechtliches

1. Inhalt des Onlineangebotes

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2. Verweise und Links

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3. Urheber- und Kennzeichenrecht

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4. Datenschutz
Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (Emailadressen, Namen, Anschriften) besteht, so erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des nutzers auf ausdrücklich freiwilliger Basis. Die Inanspruchnahme und Bezahlung aller angebotenen Dienste ist - soweit technisch möglich und zumutbar - auch ohne Angabe solcher Daten bzw. unter Angabe anonymisierter Daten oder eines pseudonyms gestattet. Die Nutzung der im Rahmen des Impressums oder vergleichbarer Angaben veröffentlichten Kontaktdaten wie Postanschriften, Telefon- und Faxnummern sowie Emailadressen durch dritte zur übersendung von nicht ausdrücklich angeforderten Informationen ist nicht gestattet. rechtliche Schritte gegen die Versender von sogenannten Spam-Mails bei verstössen gegen dieses Verbot sind ausdrücklich vorbehalten.

5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses textes der geltenden rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.



AGB´s / Geschäftsbedingungen medienpoint schneider-Jacqueline Schneider (Stand 04.2014)

.geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der „medienpoint schneider - Jacqueline Schneider“ (im Folgenden: „Verwender“) und den Auftraggeber (im Folgenden. „Auftraggeber“) abgeschlossenen Verträge die auf den Gebieten Marketingberatung, Werbeplanung, Werbegestaltung Werbemittlung und Produktbeschaffung.
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Verwender nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verwender ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

.vertragsschluss
Angebote des Verwenders sind freibleibend. An Angeboten, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, technischen Informationen und anderen Unterlagen behält sich der Verwender alle Rechte vor, sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zugänglich gemacht werden.
Der Abschluss des Vertrages erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders. Sie ist auch für den Umfang der Lieferung/Leistung maßgeblich, sofern der Auftraggeber etwaigen Abweichungen von der Bestellung nicht unverzüglich widerspricht.

.preise
Die im Angebot des „medienpoint schneider - Jacqueline Schneider“ genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
Die Preise gelten netto ab Lieferwerk und, sofern nicht anders vereinbart, ohne Skonto oder sonstigen Nachlass, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Verpackungs-, Verladungs-, Transport-, Einbau-, Versicherungs- und etwaige andere Kosten (z.B. Steuern, Gebühren, Zölle) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

.zahlung
Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Etwaige Skontovereinbarungen beziehen sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Kosten.
Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückhaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach §320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Verwender seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

.zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Verwender Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die Weiterverarbeitung an noch laufenden Aufträgen einstellen. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Verwender – unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte – Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europ. Zentralbank fordern. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt hierdurch unberührt.

.lieferung
Liefertermine sind nur gültig, wenn Sie von dem Verwender ausdrücklich bestätigt werden.
Sofern ein Versand vereinbart wurde, erfolgt dieser ab Lieferwerk nach bestem Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht an den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben ist. Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
Gerät der Verwender mit seinen Leistungen in Verzug, so hat der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und etwaige Anzahlungen zurückzuverlangen. Bei teilweisem Liefer- oder Leistungsverzug ist das Rücktrittsrecht auf diesen Teil beschränkt, soweit dies dem Besteller zuzumuten ist.
Betriebsstörungen sowohl im Betrieb Verwenders als auch in dem eines Zulieferers, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleibt unberührt.

.eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen Eigentum des Verwenders. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Dem Verwender steht an vom Auftraggeber angelieferten Daten, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückhaltungsrecht gemäß §369 HGB bis zu vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

.sachmangel / gewährleistungsrecht
Der Auftraggeber hat vor Druckfreigabe die zur Korrektur übersandten Vor- und/oder Zwischenerzeugnisse zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt wurden oder grob fahrlässig nicht erkannt wurden. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen.
Ist die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet, kann der Auftraggeber zunächst die Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware verlangen. Ist jedoch der Auftraggeber Unternehmer, kann der Verwender zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.
Falls die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder wir die Nacherfüllung verweigern, gelten die gesetzlichen Regelungen. Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gelten außerdem die nachfolgenden besonderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Monate ab Lieferung, falls der Kunde Verbraucher ist, ansonsten 1 Monat ab Lieferung.
Nur gegenüber Unternehmern gilt folgendes: Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als vom Kunden genehmigt, wenn ein Mangel uns nicht (I) im Falle von offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung oder (II) sonst unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird.

Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige materialbedingte Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Verwender nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Verwender von seiner Haftung befreit, wenn es seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. .
Schreib- oder Formatierungsfehler in den von dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen stellen keine Mängel im Sinne dieses Abschnitts dar.

.haftung
Die Haftung des Verwenders auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeschränkt.
Die Haftung des Verwenders wegen Lieferverzugs ist – ausgenommen im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auf einen Betrag von 5% des Preises der verspäteten Lieferung/Leistung begrenzt.
Der Verwender haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Soweit der Verwender dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
Die Einschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Haftung des Verwenders wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

.verwahrung/versicherung
Vorlagen, Daten, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt.
Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu zahlen. Es gelten die vorbenannten Haftungsregelungen.

.periodische arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Monates gekündigt werden.

.präsentationen
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch den Verwender mit dem Ziel des Vertragsabschlusses erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrags auf die Agenturvergütung angerechnet.
Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von „medienpoint schneider - Jacqueline Schneider“ im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei „medienpoint schneider - Jacqueline Schneider“.
Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte auf den Auftraggeber über.

.treubindung an den auftraggeber
Die Treuebindung gegenüber ihrem Auftraggeber verpflichtet den Verwender zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch den Verwender, z.B. im Bereich der Werbemittelproduktion.
Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.

.media-aufträge
Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den für den Auftraggeber günstigsten tariflichen Bedingungen.

.konkurrenzausschluss
Der Verwender verpflichtet sich, seine Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im einzelnen festzulegende Produkte und Dienstleistungen. Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch den Verwender korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Vertrages im Bereich des Vertragsgegenstandes keine andere Werbeagentur gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung der Werbung zu beauftragen.

.geheimhaltungspflicht
Der Verwender ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit es dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, verpflichtet „medienpoint schneider - Jacqueline Schneider“ diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.

.urheber- und nutzungsrechte
Alle mit den gelieferten Arbeiten von dem Verwender zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt der Verwender im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber, d.h., je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart.
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen beim Verwender.
Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch von ihm beigebrachte und überlassene Bilder, Grafiken, Texte oder sonstige für den Vertrag relevante Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat dem Verwender von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

.erfüllungsort und gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-,Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Verwenders. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

.anwendbares recht
Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)findet keine Anwendung.

.salvatorische klausel
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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